§ 2290 BGB. Aufhebung durch Vertrag
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017] | [1. September 2009] |
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§ 2290. Aufhebung durch Vertrag | § 2290. Aufhebung durch Vertrag |
(1) [1] Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. [2] Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. | (1) [1] Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. [2] Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. |
(2) [1] Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. [2] (weggefallen) | (2) [1] Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. [2] Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. |
(3) Ist für den anderen Teil ein Betreuer bestellt und wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis des Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. | (3) [1] Steht der andere Theil unter Vormundschaft, so ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. [2] Das Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Sorge steht, es sei denn, daß der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, geschlossen wird. [3] Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. |
(4) Der Vertrag bedarf der im § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form. | (4) Der Vertrag bedarf der im § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form. |
[1. September 2009–22. Juli 2017]
1§ 2290. 2Aufhebung durch Vertrag.
(1) [1] Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. [2] Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
(2) [1] Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. [2] Ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) 3[1] Steht der andere Theil unter Vormundschaft, so ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. 4[2] Das Gleiche gilt, wenn er unter elterlicher Sorge steht, es sei denn, daß der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, geschlossen wird. 5[3] Wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
(4) Der Vertrag bedarf der im § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 65 Buchst. a, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 4. 1. Januar 2005: Artt. 2 Nr. 8, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004.
- 5. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 65 Buchst. b, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.