§ 2292 BGB. Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. August 2001] | 
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| § 2292. Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament | § 2292 | 
| Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschriften des § 2290 Abs. 3 finden Anwendung. | Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschriften des § 2290 Abs. 3 finden Anwendung. | 
    [1. August 2001–1. Januar 2002]
    1§ 2292. Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschriften des § 2290 Abs. 3 finden Anwendung.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 26, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.