§ 2303 BGB. Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1958] | 
|---|---|
| § 2303. Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils | § 2303 | 
| (1) [1] Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichttheil verlangen. [2] Der Pflichttheil besteht in der Hälfte des Werthes des gesetzlichen Erbtheils. | (1) [1] Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichttheil verlangen. [2] Der Pflichttheil besteht in der Hälfte des Werthes des gesetzlichen Erbtheils. | 
| (2) [1] Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. [2] Die Vorschriften des § 1371 bleiben unberührt. | (2) [1] Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. [2] Die Vorschriften des § 1371 bleiben unberührt. | 
    [1. Juli 1958–1. Januar 2002]
    1§ 2303. 
        
            (1) [1] Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todeswegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichttheil verlangen. [2] Der Pflichttheil besteht in der Hälfte des Werthes des gesetzlichen Erbtheils.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 45, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.