§ 2311 BGB. Wert des Nachlasses
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958] | [1. Januar 1900] |
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§ 2311 | § 2311 |
(1) [1] Der Berechnung des Pflichttheils wird der Bestand und der Werth des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu Grunde gelegt. [2] Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. | (1) [1] Der Berechnung des Pflichttheils wird der Bestand und der Werth des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu Grunde gelegt. [2] Bei der Berechnung des Pflichttheils der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. |
(2) [1] Der Werth ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. [2] Eine vom Erblasser getroffene Werthbestimmung ist nicht maßgebend. | (2) [1] Der Werth ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. [2] Eine vom Erblasser getroffene Werthbestimmung ist nicht maßgebend. |
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 2311.
(1) [1] Der Berechnung des Pflichttheils wird der Bestand und der Werth des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zu Grunde gelegt. [2] Bei der Berechnung des Pflichttheils der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) [1] Der Werth ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. [2] Eine vom Erblasser getroffene Werthbestimmung ist nicht maßgebend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.