§ 2335 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2002–1. Januar 2010]
    1§ 2335. 2Entziehung des Ehegattenpflichtteils. Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:
        
- 1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet;
 - 2. wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung des Erblassers schuldig macht;
 - 3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht;
 - 4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 47, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.