§ 2340 BGB. Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 2340. Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung | § 2340 | 
| (1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend gemacht. | (1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend gemacht. | 
| (2) [1] Die Anfechtung ist erst nach dem Anfalle der Erbschaft zulässig. [2] Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. | (2) [1] Die Anfechtung ist erst nach dem Anfalle der Erbschaft zulässig. [2] Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. | 
| (3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der im § 2082 bestimmten Fristen erfolgen. | (3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der im § 2082 bestimmten Fristen erfolgen. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 2340. 
        
(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend gemacht.
        
            (2) [1] Die Anfechtung ist erst nach dem Anfalle der Erbschaft zulässig. [2] Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
        
        (3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der im § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.