§ 2342 BGB. Anfechtungsklage
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 2342. Anfechtungsklage | § 2342 | 
| (1) [1] Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. [2] Die Klage ist darauf zu richten, daß der Erbe für erbunwürdig erklärt wird. | (1) [1] Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. [2] Die Klage ist darauf zu richten, daß der Erbe für erbunwürdig erklärt wird. | 
| (2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils ein. | (2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils ein. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 2342. 
        
            (1) [1] Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. [2] Die Klage ist darauf zu richten, daß der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
        
        (2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urtheils ein.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.