§ 2346 BGB. Wirkung des Erbverzichts; Beschränkungsmöglichkeit
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2002]
    1§ 2346. 2Wirkung des Erbverzichts; Beschränkungsmöglichkeit. 
        
            (1) [1] Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. [2] Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichttheilsrecht.
        
        (2) Der Verzicht kann auf das Pflichttheilsrecht beschränkt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.