§ 2364 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 2364. Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers | § 2364 |
(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben. | (1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben. |
(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das im § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu. | (2) Dem Testamentsvollstrecker steht das im § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2364.
(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.
(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das im § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.