§ 2364 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 2364. Angabe des Testamentsvollstreckers im Erbschein, Herausgabeanspruch des Testamentsvollstreckers | § 2364 | 
| (1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben. | (1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben. | 
| (2) Dem Testamentsvollstrecker steht das im § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu. | (2) Dem Testamentsvollstrecker steht das im § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 2364. 
        
(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.
        (2) Dem Testamentsvollstrecker steht das im § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.