§ 2377 BGB. Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 2377. Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse | § 2377 | 
| [1] Die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. [2] Erforderlichen Falles ist ein solches Rechtsverhältniß wiederherzustellen. | [1] Die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. [2] Erforderlichen Falles ist ein solches Rechtsverhältniß wiederherzustellen. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 2377.  [1] Die in Folge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnisse zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. [2] Erforderlichen Falles ist ein solches Rechtsverhältniß wiederherzustellen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.