§ 2379 BGB. Nutzungen und Lasten vor Verkauf

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2379. Nutzungen und Lasten vor Verkauf § 2379
[1] Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkaufe fallenden Nutzungen. [2] Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluß der Zinsen der Nachlaßverbindlichkeiten. [3] Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwerth der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. [1] Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkaufe fallenden Nutzungen. [2] Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluß der Zinsen der Nachlaßverbindlichkeiten. [3] Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwerth der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2379. [1] Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkaufe fallenden Nutzungen. [2] Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluß der Zinsen der Nachlaßverbindlichkeiten. [3] Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwerth der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.