§ 247 BGB. Basiszinssatz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1963][1. April 1953]
§ 247 § 247
(1) [1] Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. [2] Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. (1) [1] Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. [2] Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) [1] Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber und für Orderschuldverschreibungen. [2] Bei Darlehen, die zu einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehören oder gehören sollen, kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Kündigungsrecht durch ausdrückliche Vereinbarung für die Zeit ausgeschlossen werden, während der sie zur Deckungsmasse gehören. (2) Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber und für Orderschuldverschreibungen.
[1. April 1953–1. Januar 1963]
1§ 247.
(1) [1] Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. [2] Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
2(2) Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber und für Orderschuldverschreibungen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1932: Erster Teil Kapitel III Erster Abschnitt §§ 8, 12 der Verordnung vom 8. Dezember 1931.
2. 1. April 1953: Artt. 2 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.

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