§ 25 BGB. Verfassung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 25. Verfassung | § 25 | 
| Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt. | Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 25. Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.