§ 263 BGB. Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 263. Ausübung des Wahlrechts; Wirkung | § 263 |
(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile. | (1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile. |
(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete. | (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 263.
(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile.
(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.