§ 267 BGB. Leistung durch Dritte
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 267. Leistung durch Dritte | § 267 | 
| (1) [1] Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. [2] Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. | (1) [1] Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. [2] Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. | 
| (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht. | (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 267. 
        
            (1) [1] Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. [2] Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
        
        (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.