§ 27 BGB. Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2015]
1§ 27. 2Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands.
(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
(2) [1] Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. [2] Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
3(3) [1] Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. [2] Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 2015: Artt. 6 Nr. 1, 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. März 2013.

Umfeld von § 27 BGB

§ 26 BGB. Vorstand und Vertretung

§ 27 BGB. Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

§ 28 BGB. Beschlussfassung des Vorstands