§ 270a BGB. Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[13. Januar 2018]
1§ 270a. Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel. [1] Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. [2] Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.
Anmerkungen:
1. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 2, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.

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