§ 276 BGB. Verantwortlichkeit des Schuldners
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 276. 
        
            (1) [1] Der Schuldner hat, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. [2] Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. [3] Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden Anwendung.
        
        (2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.