§ 294 BGB. Tatsächliches Angebot

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 294. Tatsächliches Angebot § 294
Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, thatsächlich angeboten werden. Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, thatsächlich angeboten werden.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 294. Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, thatsächlich angeboten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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§ 294 BGB. Tatsächliches Angebot

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