§ 312c BGB. Fernabsatzverträge

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[11. Juni 2010–13. Juni 2014]
1§ 312c. Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen.
2(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Artikels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten.
3(2) Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offenzulegen.
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 8. Dezember 2004: Artt. 1 Nr. 2, 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004.
2. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
3. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.