§ 330 BGB. Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2008]
1§ 330. 2Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag. 3[1] Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. [2] Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2008: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 12 Abs. 1 S. 3 des Zweiten Gesetzes vom 23. November 2007.
3. 1. Januar 2008: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 12 Abs. 1 S. 3 des Zweiten Gesetzes vom 23. November 2007.

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