§ 356 BGB. Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[11. Juni 2010–13. Juni 2014]
1§ 356. Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen.
(1) [1] Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. 2[2] Voraussetzung ist, dass
  • 1. im Verkaufsprospekt eine den Anforderungen des § 360 Abs. 2 entsprechende Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist und
  • 2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.
(2) [1] Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. 3[2] Im Übrigen sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht entsprechend anzuwenden. 4[3] An die Stelle von § 360 Abs. 1 tritt § 360 Abs. 2.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 26, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
2. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
3. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
4. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.