§ 376 BGB. Rücknahmerecht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 376. Rücknahmerecht | § 376 |
(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen. | (1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen. |
(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen: | (2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen: |
1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, daß er auf das Recht zur Rücknahme verzichte; | 1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, daß er auf das Recht zur Rücknahme verzichte; |
2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt; | 2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt; |
3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urtheil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt. | 3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urtheil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 376.
(1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
(2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
- 1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, daß er auf das Recht zur Rücknahme verzichte;
- 2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt;
- 3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urtheil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.