§ 377 BGB. Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] |
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§ 377. Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts | § 377 |
(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen. | (1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen. |
(2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden. | (2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden. |
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 13, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.