§ 40 BGB. Nachgiebige Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[3. Oktober 2009][30. September 2009]
§ 40. Nachgiebige Vorschriften § 40. Nachgiebige Vorschriften
[1] Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. [2] Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden. [1] Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, des § 28 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. [2] Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
[30. September 2009–3. Oktober 2009]
1§ 40. Nachgiebige Vorschriften. [1] Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, des § 28 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. [2] Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
Anmerkungen:
1. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 5a, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.

Umfeld von § 40 BGB

§ 39 BGB. Austritt aus dem Verein

§ 40 BGB. Nachgiebige Vorschriften

§ 41 BGB. Auflösung des Vereins