§ 403 BGB. Pflicht zur Beurkundung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 403. Pflicht zur Beurkundung | § 403 |
[1] Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. [2] Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen. | [1] Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. [2] Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 403. [1] Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. [2] Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.