§ 41 BGB. Auflösung des Vereins
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 41. Auflösung des Vereins | § 41 |
[1] Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. [2] Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein Anderes bestimmt. | [1] Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. [2] Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein Anderes bestimmt. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 41. [1] Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. [2] Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein Anderes bestimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.