§ 428 BGB. Gesamtgläubiger

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 428. 2Gesamtgläubiger. [1] Sind Mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, daß jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesammtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. [2] Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.