§ 463 BGB. Voraussetzungen der Ausübung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 463.  [1] Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. [2] Das Gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.