§ 47 BGB. Liquidation
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] |
---|---|
§ 47. Liquidation | § 47 |
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist. | Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist. |
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 47. Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 2, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.