§ 471 BGB. Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 471. Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 31, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 471 BGB

§ 470 BGB. Verkauf an gesetzlichen Erben

§ 471 BGB. Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

§ 472 BGB. Mehrere Vorkaufsberechtigte