§ 475d BGB. Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2022]
    1§ 475d. Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz. 
        
            (1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn
            
        - 1. der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat,
 - 2. sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
 - 3. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist,
 - 4. der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder
 - 5. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
 
            (2) [1] Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 281 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Absatz 1 bestimmten Fällen nicht. [2] § 281 Absatz 2 und § 440 sind nicht anzuwenden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 7, 3 des Vierten Gesetzes vom 25. Juni 2021.