§ 479 BGB. Sonderbestimmungen für Garantien

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. Januar 2018]
1§ 479. Verjährung von Rückgriffsansprüchen.
(1) Die in § 478 Abs. 2 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
(2) [1] Die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 bestimmten Ansprüche des Unternehmers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer an einen Verbraucher verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. [2] Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Sache dem Unternehmer abgeliefert hat.
(3) Die vorstehenden Absätze finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 31, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 479 BGB

§ 478 BGB. Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers

§ 479 BGB. Sonderbestimmungen für Garantien

§ 480 BGB. Tausch