§ 495 BGB. Widerrufsrecht; Bedenkzeit
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 495. 
        
            (1) [1] Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. [2] Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
        
        (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.