§ 500 BGB. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [21. März 2016] | [11. Juni 2010] | 
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| § 500. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung | § 500. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung | 
| (1) [1] Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. [2] Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. | (1) [1] Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. [2] Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. | 
| (2) [1] Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. [2] Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. | (2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. | 
    [11. Juni 2010–21. März 2016]
    1§ 500. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung. 
        
            (1) [1] Der Darlehensnehmer kann einen Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. [2] Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
        
        (2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 29, Nr. 31, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.