§ 511 BGB. Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [11. Juni 2010–21. März 2016]
    1§ 511. Abweichende Vereinbarungen.  [1] Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. [2] Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 37, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.