§ 511 BGB. Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[11. Juni 2010–21. März 2016]
1§ 511. Abweichende Vereinbarungen. [1] Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. [2] Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Anmerkungen:
1. 11. Juni 2010: Artt. 1 Nr. 37, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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