§ 531 BGB. Widerrufserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 531. Widerrufserklärung | § 531 | 
| (1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. | (1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. | 
| (2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden. | (2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 531. 
        
(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
        (2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.