§ 542 BGB. Ende des Mietverhältnisses
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001]
1§ 542. Ende des Mietverhältnisses.
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
- 1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
- 2. verlängert wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.