§ 55 BGB. Zuständigkeit für die Registereintragung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1957]
§ 55. Zuständigkeit für die Registereintragung § 55
(1) Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat. (1) Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
(2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgericht zuweisen. (2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgericht zuweisen.
[1. Juli 1957–1. Januar 2002]
1§ 55.
(1) Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
(2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgericht zuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1957: §§ 30 Nr. 3, 38 des Gesetzes vom 8. Februar 1957.

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