§ 550b BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1993][1. Januar 1983]
§ 550b [Art. 4 Nr. 2 [des Gesetzes vom 20. Dezember 1982]. Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 3 Nr. 2 sind ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in bezug auf die Verzinsung auch auf Mietverhältnisse über Wohnraum anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart worden sind, wenn ein Ausschluß der Verzinsung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.] § 550b [Art. 4 Nr. 2 [des Gesetzes vom 20. Dezember 1982]. Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 3 Nr. 2 sind ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in bezug auf die Verzinsung auch auf Mietverhältnisse über Wohnraum anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart worden sind, wenn ein Ausschluß der Verzinsung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.]
(1) [1] Hat bei einem Mietverhältnis über Wohnraum der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit zu leisten, so darf diese das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 3 nicht übersteigen. [2] Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben unberücksichtigt. [3] Ist eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt; die erste Teilleistung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. (1) [1] Hat bei einem Mietverhältnis über Wohnraum der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit zu leisten, so darf diese das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 3 nicht übersteigen. [2] Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben unberücksichtigt. [3] Ist eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt; die erste Teilleistung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
(2) [1] Ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum eine als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme dem Vermieter zu überlassen, so hat er sie von seinem Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. [2] Die Zinsen stehen dem Mieter zu. [3] Sie erhöhen die Sicherheit. (2) [1] Ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum eine als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme dem Vermieter zu überlassen, so hat er sie von seinem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. [2] Die Zinsen stehen dem Mieter zu. [3] Sie erhöhen die Sicherheit.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(4) Bei Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist, besteht für den Vermieter keine Verpflichtung, die Sicherheitsleistung zu verzinsen. (4) Bei Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist, besteht für den Vermieter keine Verpflichtung, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
[1. Januar 1983–1. Juli 1993]
1§ 550b. 2.
(1) [1] Hat bei einem Mietverhältnis über Wohnraum der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit zu leisten, so darf diese das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz 3 nicht übersteigen. [2] Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben unberücksichtigt. [3] Ist eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt; die erste Teilleistung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
(2) [1] Ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum eine als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme dem Vermieter zu überlassen, so hat er sie von seinem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. [2] Die Zinsen stehen dem Mieter zu. [3] Sie erhöhen die Sicherheit.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(4) Bei Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder Jugendwohnheims ist, besteht für den Vermieter keine Verpflichtung, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982.
2. Art. 4 Nr. 2 [des Gesetzes vom 20. Dezember 1982]. Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 3 Nr. 2 sind ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in bezug auf die Verzinsung auch auf Mietverhältnisse über Wohnraum anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart worden sind, wenn ein Ausschluß der Verzinsung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.