§ 555b BGB. Modernisierungsmaßnahmen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2024] | [1. Dezember 2021] | 
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| § 555b. Modernisierungsmaßnahmen | § 555b. Modernisierungsmaßnahmen | 
| Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, | Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, | 
| 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), | 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), | 
| 1a. durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden, | |
| 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt, | 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt, | 
| 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, | 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, | 
| 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, | 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, | 
| 4a. durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird, | 4a. durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird, | 
| 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, | 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, | 
| 6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder | 6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder | 
| 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird. | 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird. | 
    [1. Dezember 2021–1. Januar 2024]
    1§ 555b. Modernisierungsmaßnahmen. Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
        
- 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
 - 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
 - 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
 - 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
 - 24a. durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,
 - 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
 - 6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
 - 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 5, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2013.
 - 2. 1. Dezember 2021: Artt. 19 Nr. 1, 61 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021.