§ 557b BGB. Indexmiete
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 557b. Indexmiete.
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
(2) [1] Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2[2] Eine Erhöhung nach § 559 oder § 559e kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat, es sei denn, es wurde eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1a durchgeführt. [3] Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
(3) [1] Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. [2] Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. [3] Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 3, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
- 2. 1. Januar 2024: Artt. 2 Nr. 2, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023.
- 3. 1. Juni 2015: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 4 S. 2 des Gesetzes vom 21. April 2015.
- 4. 1. Juni 2015: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 21. April 2015.