§ 559f BGB. Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Wärmepumpe

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[29. Juli 2026]
1§ 559f. Mieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Wärmepumpe.
(1) [1] Der Vermieter kann beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Wärmepumpe eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe bei mindestens 2,5 liegt. [2] Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude
  • 1. nach 1996 errichtet worden ist,
  • 2. mindestens nach den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung erbaut worden ist oder der Gebäudeeigentümer nachweist, dass der Jahres-Heizwärmebedarf die Anforderungen nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2002 geltenden Fassung nicht überschreitet,
  • 3. nach einer Sanierung mindestens den Anforderungen des § 38 des Gebäudemodernisierungsgesetzes entspricht oder
  • 4. mit einer Vorlauftemperatur beheizt werden kann, die nicht mehr als 55 Grad Celsius bei lokaler NormAußentemperatur beträgt.
[3] Der Nachweis nach Satz 1 muss von einem Fachunternehmer erbracht werden. [4] Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie VDI 4650 Blatt 1 Berichtigung 2024-08 oder eines vergleichbaren Verfahrens in der Regel vor der Inbetriebnahme der Anlage und nicht anhand von den Werten im Betrieb.
(2) Sofern der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 nicht erbracht wird, kann der Vermieter für eine Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 nur die Hälfte der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zugrunde legen.
Anmerkungen:
1. 29. Juli 2026: Artt. 6 Nr. 3, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026.

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