§ 564 BGB. Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Juni 1990] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 564 | § 564 | 
| (1) Das Miethverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist. | (1) Das Miethverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist. | 
| (2) Ist die Miethzeit nicht bestimmt, so kann jeder Theil das Miethverhältniß nach den Vorschriften des § 565 kündigen. | (2) Ist die Miethzeit nicht bestimmt, so kann jeder Theil das Miethverhältniß nach den Vorschriften des § 565 kündigen. | 
| (3) [1] Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mietverhältnisse der in § 564b Abs. 7 Nr. 1 und 2 genannten Art. [2] Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Mietverhältnisse der in § 564b Abs. 7 Nr. 4 und 5 genannten Art. | 
    [1. Januar 1900–1. Juni 1990]
    1§ 564. 
        
(1) Das Miethverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
        (2) Ist die Miethzeit nicht bestimmt, so kann jeder Theil das Miethverhältniß nach den Vorschriften des § 565 kündigen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.