§ 564c BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 1993–1. September 2001]
1§ 564c.
(1) [1] Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. [2] § 564b gilt entsprechend.
2(2) [1] Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Absatz 1 oder nach § 556b verlangen, wenn
- 1. das Mietverhältnis für nicht mehr als fünf Jahre eingegangen worden ist.
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2. der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
- a) die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen nutzen will oder
- b) in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentliche verändern oder instandsetzen will, daß die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
- c) Räume, die mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet worden sind, an einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und
- 3. der Vermieter dem Mieter diese Absicht bei Vertragsschluß schriftlich mitgeteilt hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 5, 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982.
- 2. 1. September 1993: Artt. 4 Nr. 5, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1993.