§ 569a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2001–1. September 2001]
1§ 569a.
(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum, bei dem mehrere Personen im Sinne des § 569 gemeinsam Mieter sind, wird bei Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.
(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 fortsetzungsberechtigt sind, ist unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.