§ 586 BGB. Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. September 2001] | 
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| § 586. Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag | § 586 | 
| (1) [1] Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. [2] Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. [3] Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet. | (1) [1] Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. [2] Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. [3] Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet. | 
| (2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend. | (2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend. | 
    [1. September 2001–1. Januar 2002]
    1§ 586. 
        
            (1) [1] Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. [2] Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. [3] Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. November 1985.
 - 2. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 13, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.