§ 597 BGB. Verspätete Rückgabe
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001] | [1. Juli 1986] |
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§ 597 | § 597 |
[1] Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. [2] Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. | [1] Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Pachtzins verlangen. [2] Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. |
[1. Juli 1986–1. September 2001]
1§ 597. [1] Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Pachtzins verlangen. [2] Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. November 1985.