§ 605 BGB. Kündigungsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 605. Kündigungsrecht | § 605 | 
| Der Verleiher kann die Leihe kündigen: | Der Verleiher kann die Leihe kündigen: | 
| 1. wenn er in Folge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf; | 1. wenn er in Folge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf; | 
| 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet; | 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet; | 
| 3. wenn der Entleiher stirbt. | 3. wenn der Entleiher stirbt. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 605. Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
        
- 1. wenn er in Folge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf;
 - 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
 - 3. wenn der Entleiher stirbt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.