§ 611a BGB. Arbeitsvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 2017]
1§ 611a. Arbeitsvertrag.
(1) [1] Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. [2] Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. [3] Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. [4] Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. [5] Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. [6] Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Anmerkungen:
1. 1. April 2017: Artt. 2, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.

Umfeld von § 611a BGB

§ 611 BGB. Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

§ 611a BGB. Arbeitsvertrag

§ 611b BGB